Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 403

§ 403 – Beteiligung der Finanzbehörde

(1) Führt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zuständige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist. (3) Der sonst zuständigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen. (4) Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören.

Kurz erklärt

  • Die Finanzbehörde kann an Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu Steuerstraftaten teilnehmen.
  • Ort und Zeit der Ermittlungen müssen der Finanzbehörde rechtzeitig mitgeteilt werden.
  • Vertreter der Finanzbehörde dürfen Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige stellen.
  • Die Regelungen gelten auch für richterliche Verhandlungen, bei denen die Staatsanwaltschaft anwesend ist.
  • Die Finanzbehörde muss über Anklageschriften und Strafbefehle informiert werden und wird angehört, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen möchte.